Satzung

Download der Satzung als pdf

§1 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, die Erinnerung an das künstlerische Lebenswerk des US-amerikanischen Sängers und Filmschauspielers Frank Sinatra wachzuhalten und zu beleben und seine Bekanntheit im deutschsprachigen Raum zu steigern.
(2) Der Verein fördert die wohlwollend kritische Auseinandersetzung und wissenschaftliche Erforschung der künstlerischen und biografischen Lebensetappen Sinatras.
(3) Der Verein fördert die kulturellen Beziehungen zwischen dem deutschsprachigen Kulturraum und anderen Regionen weltweit, besonders, aber nicht ausschließlich, im Hinblick auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Belange.
(4) Der Verein pflegt die Geselligkeit unter den Mitgliedern und würdigt den Stil der durch Sinatra repräsentierten gesellschaftlichen Ära.
(5) Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(7) Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen Sinatra Societys und Sinatra-Vereinigungen in aller Welt an.
(8) Der Verein strebt die Ausgabe eines schriftlichen Vereinsorgans an.

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Deutsche Sinatra Society” und hat seinen Sitz in Fürth (Bayern). Der Verein wurde 14.07.2004 im Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth unter der VR-Nummer 1374 eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder gut beleumundete Mensch werden, der dem Vereinszweck nahesteht. Die Vereinssprache ist Deutsch.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(5) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben oder das Ansehen Sinatras in der Öffentlichkeit in hohem Maße gefördert haben, können durch Beschluß des Kongresses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, sowie jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Kongreß und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer eingezahlten Sachleistungen zurückerhalten.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hier gegen Berufung beim Kongreß einlegen. Dieser entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluß
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.
(4) Der Ausschluß erfolgt,
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 2 Quartalsbeiträgen im Rückstand ist,
b) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(5) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Kongreß mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Kongresses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
(6) Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(7) Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sein unrechtmäßig.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus demMitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Quartalsbeiträge

(1) Der Verein erhebt Quartalsbeiträge, deren Höhe vom Kongreß festgesetzt wird.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Quartal zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Quartals austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Quartals eintritt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der Kongreß
3. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) zwei Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister
d) dem Chefredakteur der Vereinszeitung
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
(5) Dem Chefredakteur der Vereinszeitung unterstehen verantwortlich alle Bereiche der Vereinstätigkeit, die sich mit der Publikation der Vereinszeitung befassen.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahre gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen die vom Präsidenten oder – wenn es der Vorstand anders beschließt – von einem anderen hierzu beauftragten Vorstandsmitglied berufen werden. Der Vorschlag ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitgliederanwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Präsident, bzw. das mit der Berufung beauftragte Vorstandsmitglied binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit der derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand befaßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Vorstandssitzungen können auch auf dem Wege einer elektronischen Fernkonferenz unter Inanspruchnahme der durch die Verbreitung des “Internets” möglich gewordenen Verfahren abgehalten werden. Der Vorstand gibt sich hierzu eine Verfahrensordnung in der auf die Belange der Datensicherheit sowie auf die unterschiedlichen Grade der technischen Ausstattung der einzelnen Vorstandsmitglieder eingegangen werden muß.
(8) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9 Der Kongreß

(1) Dem Kongreß gehören die Vorstandsmitglieder und mindestens zwei weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Vereinsmitglieder an. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Kongreß gewählt ist. Die Wiederwahl des Kongresses ist möglich.
(2) Der Kongreß ist für die in der Satzung niedergelegten (§3 Absatz 5, §5 Absatz 1 und 5, §6 Absatz 1 der Satzung) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
(3) Der Kongreß kann unter seinen Mitgliedern Zuständigkeiten für die regionale Arbeit des Vereins vergeben.
(4) Für die Einberufung und die Beschlußfassung gilt §8 Absatz 8 entsprechend.
(5) Beim Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Kongreßmitglieder kann der Kongreß von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift abgeschickt worden ist. (Poststempel)
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 5. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Mitglieder, wenigstens jedoch 7 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung berufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfassung hinzuweisen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Kongresses,
2. Die Wahl eines Kassenprüfers auf die Dauer von zwei Jahren.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
5. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Der Kassenprüfer

Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Überprüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein vom Vorstand hierzu beauftragtes Mitglied.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist unzulässig.
(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstands- und Kongreßmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstands- und Kongreßmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Besteht Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang mit den Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, erfolgt erneut Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Kongresses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§15 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 16 Vermögen

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 17 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu gleichen Teilen an die Städte Berlin, Bern, Kamp Lintfort und Fürth, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Kultur zu verwenden haben.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Beschlossen und angenommen: Fürth, am 5. August 2000 – Änderung beschlossen, Frankfurt, am 16. August 2014.

 

Download der Satzung als pdf

Kommentare sind geschlossen.